§1
Name der Gesellschaft

    Die Gesellschaft führt den Namen "GESELLSCHAFT DER FÖRDERER VON SYSTEMFORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHER ENTWICKLUNG e. V. (gste)".

    Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Jülich und ist im Vereinsregister Jülich eingetragen.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck der Gesellschaft

    Die gste verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung wissenschaftlicher Arbeit im Bereich der Systemforschung
    und Technologischen Entwicklung, insbesondere durch

        a) Förderung der wissenschaftlichen Arbeiten von jungen Wissenschaftlern, vor allem aus dem Institut für Energie- und Klimaforschung - Systemforschung und Technologische Entwicklung (IEK-STE) im Forschungszentrum Jülich.

        b) Förderung des wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustausches.

    Der Satzungszweck wird durch Veröffentlichung und Weitergabe von bei den Mitgliedern ausgewiesenen wissenschaftlichen Kenntnissen, insbesondere an die Nachwuchswissenschaftler der IEK-STE und durch Veranstaltung nationaler und internationaler Begegnungen und Kolloquien zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zu systemanalytischen Methoden und Verfahren und ihrer praktischen Anwendung verwirklicht.

    

    Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitgliedschaft

    Mitglieder der Gesellschaft sind die Gründer, sowie alle, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren aufgenommen werden.

    Die Mitgliedschaft können erwerben

        a) die ehemaligen und aktiven Mitarbeiter der IEK-STE im Forschungszentrum Jülich.

        b) andere Personen, soweit ihre Mitgliedschaft den Zielsetzungen der Gesellschaft dienlich ist.

    Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten, der über die Aufnahme
    entscheidet. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist Berufung an die
    Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

    Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss durch eingeschriebenen Brief oder eine geeignete andere schriftliche Mitteilung (Brief, E-Mail, etc.) an die
    Geschäftsstelle der Gesellschaft aufkündigen.

    Mitglieder können wegen Schädigung der Interessen der Gesellschaft durch

        a) einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder

        b) Beschluss der Mitgliederversammlung
        ausgeschlossen werden.

    Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese
    entscheidet endgültig.

    Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile am Vermögen der Gesellschaft.

    Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Alle Mitglieder der Gesellschaft haben vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen gleiche
    Rechte. Sie können beim Vorstand oder bei der Mitgliederversammlung Anträge stellen und haben
    Stimmrecht bei Wahlen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.

§5
Gesellschaftsorgane

    Die Organe der Gesellschaft sind

        a) die Mitgliederversammlung

        b) der Vorstand

    Die Mitglieder des Vorstandes sowie die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen üben ihre
    Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§6
Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bis zum Ablauf eines jeden Jahres abgehalten.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben.

    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder

    b) die Entlastung des Vorstandes

    c) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer

    d) die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge

    e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    f) die Entscheidung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge.

    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich im Sinne des Gesellschaftszweckes besondere
    Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

    Über die Mitgliederversammlung hat der Vorstand eine Niederschrift zu führen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und die allen Mitgliedern zugestellt wird.

    Die Niederschrift hat zu enthalten

    a) Tag und Ort der Versammlung

    b) die Tagesordnung

    c) alle Beschlüsse und Entscheidungen über eingebrachte Anträge oder eine Mitteilung, auf welche
    Weise Anträge erledigt worden sind.

 

d) Liste der Teilnehmer

    

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

    a) auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern

    b) auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe der
    Gründe.

    Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Er muss die Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einladen.

    Anträge an die Mitgliederversammlung sollen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich zugeleitet werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens 5 Tage vor der Versammlung in geeigneter Form bekannt zu geben. Über Anträge, die den Mitgliedern nicht termingerecht bekannt gegeben sind, kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens zwei Drittel der erschienenen
    Mitglieder die Dringlichkeit bejahen.

    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist. Ist die Mitgliederversammlung in einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung nicht beschlussfähig, so kann frühestens nach 2 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung ist in der neuen Versammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet die Stichwahl.

    Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied der Gesellschaft ausgeübt werden.

    

    Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Antrag auf eine Satzungsänderung muss als ordentlicher
    Tagesordnungspunkt eingebracht werden.

    Die Wahlen sind geheim, wenn nicht einstimmig anders beschlossen wird. Alle sonstigen Abstimmungen sind offen, sofern nicht von der Mitgliederversammlung anders entschieden wird. Das älteste anwesende Mitglied leitet die Wahlen.

§7
Vorstand

    Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens aber sechs Mitgliedern. Der Vorstandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen ordentlichen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter sind gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt unmittelbar nach seiner Wahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahldauer aus, so wird für den Rest der Wahldauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen.

    Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat er die ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, für die an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, kann der Vorstand mit drei Viertel Mehrheit der Vorstandsmitglieder vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung selbst entscheiden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat in diesem Falle möglichst innerhalb von 2 Monaten stattzufinden.

    Der Vorsitzende ruft nach Bedarf den Vorstand ein. Auf Verlangen von 2 Vorstandsmitgliedern muss er eine Sitzung einberufen.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden   Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In dringenden Fällen ist schriftliche oder fernmündliche Abstimmung zulässig, sofern nicht ein
    Vorstandsmitglied dieser Art der Abstimmung widerspricht.

    Der Vorstand ist nicht befugt, Schulden für den Verein aufzunehmen.

    Der Vorstand legt zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen   Rechenschafts- und einen Kassenbericht vor.

§8
Geschäftsführung

    Die Geschäftsführung wird vom Vorstand einem Vorstandsmitglied übertragen, das insbesondere die administrativen Aufgaben wahrzunehmen hat.

    Die Geschäftsführung ist im Auftrage des Vorstandes zu allen   Geschäften befugt, die der Geschäftskreis der Gesellschaft laufend mit sich bringt.

    Der Geschäftsführer verwaltet die ihm vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel.

§9
Beiträge

    Zur Deckung der Kosten, die dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen, wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.

    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die ordentliche Mitgliederversammlung.

§10
Rechnungsprüfer

    Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungsführung und Rechnungslegung des Vorstandes für jedes Geschäftsjahr. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

    Die Rechnungsprüfer werden für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt.

§11
Auflösung der Gesellschaft

    Über die Auflösung der Gesellschaft beschließt die Mitgliederversammlung in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Versammlung mit drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

    Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von systemtechnologischen Fragestellungen in Wissenschaft und Forschung.